Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Geschädigten auch bei Anwesenheit mehrerer Personen im Behandlungszimmer sehr wohl unterscheiden konnten, wer die Behandlung vornahm bzw. effektiv in ihrem Mund arbeitete. Auch kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Behandlungen lediglich erklärte, diese dann aber von einem anwesenden Zahnarzt ausgeführt wurde; wie bereits ausgeführt ist der Beschuldigte der Auffassung, er sei auf dem Gebiet der Zahnmedizin besser qualifiziert als ausgebildete Zahnärzte – wieso also sollte er eine Behandlung lediglich erklären und nicht gleich selber ausführen?