29 10.4 Gesamtwürdigung Unter diesem Titel lässt sich nach Meinung der Kammer bereits festhalten, dass es entgegen der Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5855 ff.) ausgeschlossen ist, dass sich derart viele Geschädigte gleichzeitig irrten, was die Person des Beschuldigten anbelangt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Geschädigten auch bei Anwesenheit mehrerer Personen im Behandlungszimmer sehr wohl unterscheiden konnten, wer die Behandlung vornahm bzw. effektiv in ihrem Mund arbeitete.