Dies belegt, dass der Beschuldigte während der Anstellungsdauer von Dr. R.________ zumindest Zeit und Gelegenheit gehabt hat, in den Behandlungsräumlichkeiten seiner Praxis während der Abwesenheit von Dr. R.________ selber Patienten zu behandeln. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich gab Dr. R.________ an, es sei geplant gewesen, dass sie die Zahnarztpraxis des Beschuldigten aufbaue, wobei sie noch auf den Patientenstamm von Dr. AI.________ und Dr. V.________ habe zurückgreifen können. Zunächst habe es nur ein Behandlungszimmer gehabt (vgl. das Fotodossier vom 23. Oktober 2008 [pag.