Als Grund dafür gab sie an, dass sich der Inhaber von ihr nicht verbieten lasse, Patienten zahnärztlich zu behandeln. Beim Inhaber handle es sich um A.________, welcher weder über eine Berufsausübungsbewilligung, noch ein Diplom als Zahnarzt verfüge.» [pag. 1976]). Wesentlich ist weiter die Antwort von Dr. R.________ auf die Frage nach ihrem Arbeitspensum. Sie gab zu Protokoll, durchschnittlich ca. 60% in Biel zu arbeiten (pag. 2341 Z. 75 ff.). Dies belegt, dass der Beschuldigte während der Anstellungsdauer von Dr. R.___