_ gesagt, dass weder ich noch jemand anders ihm verbieten könne, Patienten zu behandeln.» Diese Aussage passt zum eigenen Aussageverhalten des Beschuldigten – dieser gab sich stets überheblich, sehr von sich selber und seinen zahnmedizinischen Fähigkeiten überzeugt und unbelehrbar (vgl. dazu II.10.3. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten hiervor). Der Aussage von Dr. R.________ kommt auch deshalb erhöhte Glaubhaftigkeit zu, weil sie sie auch in einem ganz anderen Zusammenhang und gegenüber einem anderen Adressaten wiederholt hatte, nämlich gegenüber der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend ERZ), als es um eine Bildungsbewilligung ging (vgl. Schreiben der ERZ, Abteilung