Die Kammer erachtet diese Aussagen von Dr. R.________ als glaubhaft. Diese erwähnte konkrete Beispiele bzw. Vorfälle, aufgrund welcher sie den Verdacht geschöpft habe, der Beschuldigte habe selber auch Patienten behandelt. Ergänzend zitiert die Kammer folgende, von Dr. R.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2011 zu Protokoll gegebene Aussage: «Daraufhin hat mir A.________ gesagt, dass weder ich noch jemand anders ihm verbieten könne, Patienten zu behandeln.»