Mit dem Programm „Dental Med XP“ sei zugewiesen worden, wer was gemacht habe. Auf Vorhalt der eingereichten Behandlungsübersichten (pag. 4670 ff., 4785 ff.) und auf Frage, ob damit bewiesen werden könne, dass sie und nicht A.________ eine Behandlung gemacht habe, erklärte sie: „Der Computerausdruck zählt für mich nicht, das kann man ändern wie man will.“ (pag. 4717 Z. 23 ff.).»