10.3.3 Dr. R.________ Auch die Aussagen von Dr. R.________ fasste die Vorinstanz korrekt zusammen, es wird darauf verwiesen (pag. 4889 f., S. 19 f. Entscheidbegründung): «R.________ führte am 30.06.2011 bei der Polizei aus (Einvernahme als beschuldigte Person im Zusammenhang mit der von A.________ gegen sie erhobenen Anzeige wegen Diebstahls, Veruntreuung und unrechtmässiger Aneignung), dass sie ursprünglich die Praxis des verstorbenen Dr. AI.________ habe übernehmen wollen, dann aber auf den Beschuldigten gestossen sei. Als Dr. AI.________ gestorben sei, habe zunächst Dr. V.________ dessen Notfallpatienten übernommen.