daraus gehen keine Hinweise hervor, wonach vor Dr. V.________ ein anderer Zahnarzt beim Beschuldigten angestellt gewesen wäre. Insbesondere finden sich in den beschlagnahmten Ordnern, welche die angestellten Zahnärzte betreffen, keine Anhaltspunkte dafür, dass es einen Vorgänger von Dr. V.________ gegeben hätte. Dies ist insofern von grosser Bedeutung, als allfällige Behandlungen, welche vor dem Arbeitsbeginn von Dr. V.________ am 1. März 2009 stattgefunden hätten, niemand anderem als dem Beschuldigten zugerechnet werden könnten. 10.3.3 Dr. R.__