(Adresse) in Biel zu übernehmen, der Beschuldigte liess zumindest eine entsprechende Bewertung der Praxis vornehmen (vgl. Couvert «Offerten Dossier Dr. V.________» in Ordner 55 in der Kiste 5/7 der beschlagnahmten Gegenstände). Wenn sich Dr. V.________ für eine Praxisübernahme interessierte, ist naheliegend und glaubhaft, dass er sich vom Beschuldigten darüber informieren liess und entsprechend vom Beschuldigten selber erfuhr, dass vor ihm kein anderer Zahnarzt in der Praxis an der Z.________ (Adresse) tätig war. Die Angaben von Dr. V.________ stimmen denn auch mit den Akten überein; daraus gehen keine Hinweise hervor, wonach vor Dr. V.__