Ergänzend hält die Kammer fest, dass es sich bei Dr. V.________ um den ersten Zahnarzt handelte, welcher sich in der Praxis des Beschuldigten anstellen liess. Er sprach von einem recht grossen Kundenstamm, welchen die Praxis gehabt habe (pag. 2348, Z. 12 ff.). Von besonderer Bedeutung sind denn auch die Aussagen von Dr. V.________, wonach vor ihm kein anderer Zahnarzt in der Praxis des Beschuldigten tätig gewesen sei; offenbar spielte Dr. V.________ mit dem Gedanken, die Praxis an der Z.________ (Adresse) in Biel zu übernehmen, der Beschuldigte liess zumindest eine entsprechende Bewertung der Praxis vornehmen