_ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22.09.2011 zu Protokoll, dass A.________ während seiner Anwesenheit jeweils von montags bis freitags keine zahnmedizinischen Behandlungen vorgenommen habe. Was gewesen sei, wenn er (V.________) nicht dort gewesen sei, 26 wisse er nicht (pag. 2350 Z. 113 ff.). Er habe A.________ nicht angewiesen, zahnmedizinische Arbeiten auszuführen (pag. 2350 Z. 125 ff.).