_, Dr. R.________ und sämtlichen nachfolgenden Zahnärzten welche auf die Räumlichkeiten des Beschuldigten angewiesen waren – kein grosses Interesse daran gehabt haben kann, mit dem Beschuldigten in zahnmedizinischen Belangen eng zusammen zu arbeiten, geschweige denn diesem zu assistieren, damit der Beschuldigte zahnmedizinisch tätig sein konnte. 10.3.2 Dr. V.________ Die Vorinstanz hat die Aussagen von Dr. V.________ richtig wiedergegeben (pag. 4889, S. 19 Entscheidbegründung): «V.________ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22.09.2011 zu Protokoll, dass A.__