Ihnen ist aber gleichzeitig auch mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen, zumal die Zahnärzte Gefahr liefen, sich im Falle einer Belastung des Beschuldigten gleichzeitig auch selber zu belasten, insbesondere sich dem Vorwurf auszusetzen, den Beschuldigten nicht von der Vornahme von zahnmedizinischen Arbeiten abgehalten zu haben. Es wird deshalb in Bezug auf die einzelnen Anklagepunkte näher auf die Angaben der Zahnärzte einzugehen und sachverhaltsbezogen zu prüfen sein, ob die Aussagen den konkreten Vorwurf betreffend als glaubhaft einzustufen sind (vgl. pag. 4889, S. 19 Entscheidbegründung).