_ einvernommen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie in der schriftlichen Urteilsbegründung festhielt, dass auf die Aussagen der beim Beschuldigten angestellten Zahnärzte grundsätzlich abgestellt werden kann. Ihnen ist aber gleichzeitig auch mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen, zumal die Zahnärzte Gefahr liefen, sich im Falle einer Belastung des Beschuldigten gleichzeitig auch selber zu belasten, insbesondere sich dem Vorwurf auszusetzen, den Beschuldigten nicht von der Vornahme von zahnmedizinischen Arbeiten abgehalten zu haben.