24 Patienten, welche zu ihm kamen, hätten ausschliesslich von ihm behandelt werden wollen (vgl. beispielhaft pag. 978 Z. 20 ff. sowie pag. 2372 Z. 159 f.). Die den Beschuldigten belastenden Patienten sind aus seiner Sicht in der Regel asozial und wenn tatsächlich ein Behandlungsfehler nachgewiesen worden sein sollte, so stellte sich der Beschuldigte stets auf den Standpunkt, dieser sei von den vor- oder nachbehandelnden Zahnärzten verschuldet worden. Dasselbe gilt in Bezug auf die Zahnärzte, welche ihn belasteten;