Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Der Beschuldigte legte nach Auffassung der Kammer tatsächlich ein spezielles, an Arroganz gemahnendes Aussageverhalten an den Tag; seiner Meinung nach hat er selber keine Fehler begangen und verfügt über mehr Fachwissen und Können als ausgebildete Zahnärzte (vgl. dazu beispielhaft pag. 2372 Z. 139: «Ich habe vielleicht die entsprechenden Diplome nicht, aber aufgrund meiner Kenntnisse habe ich die Fähigkeit, solche Arbeiten auszuführen. Ich werde jetzt das Diplom nachholen und zwar im Ausland, dann darf ich ganz offiziell solche Arbeiten vornehmen.