Entgegen diesen Beteuerungen nahm er in der Folge allerdings weiterhin zahnmedizinische Behandlungen vor (pag. 2370 Z. 59 ff.), welche er zunächst im Auftrag von Dr. V.________ und später von Dr. R.________ gemacht haben will (pag. 2371 Z. 64 ff., Z. 97 ff., 2372 Z. 147 ff., 2491 Z. 186 ff., 2494 Z. 295 ff.). Es sei vorgekommen, dass er Notfallpatienten empfangen und behandelt habe, wenn die Zahnärzte nicht da gewesen seien. Er habe Röntgendiagnostik, Anästhesien, Extraktionen und sämtliche Vorarbeiten im zahnmedizinischen Bereich ausgeführt. Dies alles sei unter der Verantwortung der Zahnärzte geschehen.