22 - staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 13. September 2012 (pag. 2541 ff.); - in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 14. März 2016 (pag. 4694 ff.). Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zum Aussageverhalten des Beschuldigten verwiesen werden (pag. 4887 ff., S. 17 ff. Entscheidbegründung): «Wie bereits erwähnt, stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, in gewissem Umfang selber Patienten zahnmedizinisch behandelt und dabei auch Medikamente abgegeben und Anästhesien gemacht zu haben (pag. 983 Z. 5 ff.).