10. Beweiswürdigung betreffend Rahmengeschehen 10.1 Einleitende Bemerkungen zur Komplott-Theorie des Beschuldigten Die Kammer hält bereits an dieser Stelle mit Nachdruck fest, dass über Jahre hinweg verschiedene Personen, welche sich nicht kannten, unabhängig voneinander angaben, vom Beschuldigten zahnmedizinisch «behandelt» worden zu sein. Für das Bestehen eines Komplotts sämtlicher dieser Personen sowie auch aller nachbehandelnder Zahnärzte und sämtlicher Medien gegen den Beschuldigten liegen hingegen keine Hinweise vor.