vgl. dazu auch die Ausführungen unter II.14. Delikte z.N.v. H.________ hiernach). Nicht ersichtlich ist für die Kammer auch, weshalb das deliktische Verhalten des Beschuldigten z.N.v. X.________ lediglich als Widerhandlungen gegen das Gesundheitsgesetz und nicht als Körperverletzung angeklagt wurde. Angesichts der durch die Behandlung des Beschuldigten für X.________ entstandenen weitreichenden Konsequenzen – vgl. dazu den eindrücklichen Bericht von Dr. med. AP.________ (nachfolgend Dr. AP.