H.________ hiernach), was einer mehrfachen Tatbegehung entspricht. In Bezug auf das Entfernen der Amalgamfüllungen genügt die Anklageschrift vom 4. März 2016 zudem dem Anklagegrundsatz nicht, zumal zwar die erlittenen Schmerzen, nicht jedoch die Folgen der Behandlung, insbesondere das Schlucken der Füllungen und die dadurch hervorgerufene Quecksilbervergiftung, mithin der tatbestandsmässig Erfolg, umschrieben werden – dies obwohl der Beschuldigte die ausser Acht gelassenen Vorsichtsmassnahmen sogar eingestanden hatte (vgl. pag. 324 Anklageerweiterung; vgl. dazu auch die Ausführungen unter II.14. Delikte z.N.v.