Weiter hält die Kammer fest, dass eine unvollständige Anklage vorliegt. So ist für die Kammer beispielsweise in Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung z.N.v. H.________ nicht nachvollziehbar, weshalb nur eine einfache und nicht eine mehrfache Tatbegehung angeklagt wurde, geht doch die Staatsanwaltschaft gemäss Umschreibung in der Anklageschrift davon aus, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 4 im Jahr 2007 sämtliche Amalgamfüllungen entfernte und ihr ausserdem im Jahr 2014 insgesamt 17 Zähne zog (vgl. dazu die Ausführungen unter II.14. Delikte z.N.v.