20 Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (pag. 9; vgl. auch den Ausdehnungsbeschluss vom 29. September 2010, pag. 10). Bis zur Anklageerhebung am 27. August 2014 bei der Vorinstanz vergingen jedoch in der Folge rund sechs Jahre – viel Zeit, welche der Beschuldigte nutzte, um weiterhin zahnmedizinisch tätig zu sein, was ihm insbesondere von strafbehördlicher Seite nicht durch Zwangsmassnahmen erschwert wurde. Weiter hält die Kammer fest, dass eine unvollständige Anklage vorliegt.