]), der Beschuldigte jedoch trotzdem immer wieder Gelegenheit fand, Patienten zahnmedizinisch zu behandeln. Der Beschuldigte gestand teilweise ein, in seinen Geschäftsräumlichkeiten nicht nur zahntechnische Arbeiten ausgeführt, sondern auch zahnmedizinische Behandlungen an Patienten vorgenommen zu haben (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Vorwürfen). Der bestrittene Sachverhalt sowie die sich stellenden Beweisfragen werden direkt in Bezug auf die einzelnen Vorwürfe an entsprechender Stelle erörtert (vgl. die entsprechenden Erwägungen unter den Titeln II.11. - II.23. hiernach).