Zu betonen ist weiter, dass erst ab dem 1. März 2009 ein ausgebildeter Zahnarzt in der seit Jahren bestens ausgerüsteten Zahnarztpraxis tätig war, wobei der Zusammenhang zwischen der Anstellung von Dr. V.________ und der vorgängigen Versiegelung der Praxis offensichtlich ist (vgl. dazu die Aktennotiz vom 16. Januar 2009 betreffend die Praxisbesichtigung durch Dr. V.________, pag. 2721). Weiter fällt auf, dass diverse Zahnärzte in der Praxis des Beschuldigten arbeiteten, alle aber jeweils nach relativ kurzer Zeit wieder gingen. Die hohe Fluktuation gibt desgleichen Zeugnis über die Ungereimtheiten in der Praxis an der Z._____