Aus dieser Auflistung lassen sich bereits an dieser Stelle folgende zentralen Erkenntnisse ziehen: Der Beschuldigte wusste genau, dass er als Zahntechniker nicht im Mund von Patienten arbeiten durfte – spätestens mit Schreiben des Kantonsarztes vom 21. August 2006 wurde ihm dies von behördlicher Seite auch Schwarz auf Weiss mitgeteilt. Zu betonen ist weiter, dass erst ab dem 1. März 2009 ein ausgebildeter Zahnarzt in der seit Jahren bestens ausgerüsteten Zahnarztpraxis tätig war, wobei der Zusammenhang zwischen der Anstellung von Dr. V.________