_ ein Inventar aufgenommen (pag. 2743). - Nachdem Dr. R.________ und der Beschuldigte im Sommer 2011 im Streit auseinander gingen, beschäftigte der Beschuldigte zunächst während der Dauer von zweieinhalb Jahren keine Zahnärzte mehr (vgl. das Schreiben der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes vom 25. Februar 2016 [pag. 297 Anklageerweiterung]). In der Folge war dann vom 1. Februar 2014 bis zum 31. August 2014 der Zahnarzt Dr. U.________ (nachfolgend Dr. U.________; vgl. die AHV-Abrechnung auf pag. 282 Anklageerweiterung) in der Praxis des Beschuldigten tätig. Anschliessend stellte der Beschuldigte ab 1. November 2014 die Zahnärztin Dr. AN.