Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Beschuldigte trotz Verbot weiterhin Patienten behandelte (telefonischer Hinweis von Dr. AC.________), wurden am 22. November 2008, mithin nur einen Monat später, die Schlosszylinder des Behandlungszimmers ausgewechselt (pag. 2715 ff.). - Im Dezember 2008 wurde P.________ in den Praxisräumlichkeiten von Dr. med. dent. AI.________ (nachfolgend Dr. AI.________) zahnmedizinisch behandelt (vgl. dazu die Rechnung vom 4. Dezember 2008, auf welcher durch den Beschuldigten handschriftlich vermerkt wurde, die Arbeit [VMK Krone/Einheit/Brücke] sei in der Praxis von Dr. AI.________ ausgeführt worden [pag.