(nachfolgend Dr. AD.________) und Dr. med. dent. AE.________ (nachfolgend Dr. AE.________) einvernommen (pag. 212 ff. und pag. 222 ff.). Ersterer musste am 1. August 2006 wegen einer Patientin, welche vom Beschuldigten «vorbehandelt» worden war, notfallmässig ausrücken (pag. 210 f.). Letzterem waren in seiner Eigenschaft als Vertrauensarzt des Sozialdienstes zwei Kostenvoranschläge des Beschuldigten für die Behandlung von Sozialhilfebezügern vorgelegt worden (pag. 211). - Am 6. Juli 2007 und am 16. Oktober 2007 gingen weitere Strafanzeigen gegen den Beschuldigten ein (eingereicht durch das Kantonsarztteam der GEF;