Weiter wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass es ihm als Zahntechniker untersagt sei, Arbeiten im Mund von Patienten auszuführen; zahnkonservierende, zahnchirurgische, zahnprothetische und zahnorthopädische Verrichtungen im Mund von Patienten seien allein Zahnärzten vorbehalten (pag. 901). - Mit Schreiben vom 25. September 2006 teilte die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (nachfolgend GEF) dem Beschuldigten mit, dass es Zahntechnikern untersagt sei, Arbeiten im Mund von Patienten vorzunehmen (pag. 202). - Am 4. April 2007 erstattete Dr. AC.________ Strafanzeige gegen den Beschuldigten (pag.