dent.» genannt hatte (pag. 899 f.), wies er den Beschuldigte mit Schreiben vom 21. August 2006 darauf hin, dass dieser über keine Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt verfüge und somit nicht berechtigt sei, die erwähnte Bezeichnung zu verwenden. Weiter wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass es ihm als Zahntechniker untersagt sei, Arbeiten im Mund von Patienten auszuführen; zahnkonservierende, zahnchirurgische, zahnprothetische und zahnorthopädische Verrichtungen im Mund von Patienten seien allein Zahnärzten vorbehalten (pag.