Zu Beginn des Sommersemesters 2004 wurde er exmatrikuliert, da er die Studiengebühren nicht bezahlt hatte (pag. 1969). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte über keinen zahnmedizinischen Abschluss verfügt und damit nicht berechtigt ist, zahnmedizinische Leistungen zu erbringen und Heilmittel abzugeben. - Von Ende 1992 bis am 19. November 2013 war der Beschuldigte gemäss kantonalem Handelsregister mit dem Einzelunternehmen «Y.________» an der Z.________ (Adresse) in Biel geschäftlich tätig, ab dem 8. Januar 2014 dann an der selben Adresse mit der Firma «AA.