9. Sachverhalt 9.1 Vorgeschichte und wichtige Eckpunkte des Rahmengeschehens Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt soweit die Vorgeschichte, das Rahmengeschehen und die Umstände betreffend in Form von einleitenden Bemerkungen überzeugend wiedergegeben, es wird vorab darauf verwiesen (pag. 4884 ff., S. 14 ff. Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet es als wichtig zu betonen, dass die einzelnen Delikte z.N.d. verschiedenen Opfer im vorliegenden Fall nicht nur isoliert betrachtet werden können; vielmehr ist auch eine gesamthafte Würdigung vorzunehmen.