398 Abs. 3 StPO). Dabei ist die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das sogenannte Verschlechterungsverbot (Verbot der Reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das Urteil darf mithin nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung