der Einzug der entsprechenden Guthaben nach Aufhebung der Kontosperren gemäss Ziff. VI.9. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zur Deckung der Verfahrenskosten; 9.6.6. die Verfügungen betreffend Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.10. und 11. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausdrücklich nicht angefochten wurden mit der Berufungserklärung des Beschuldigten hingegen die Ziff.