9.6.2. die Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von vorerst 6 Monaten (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.6.3. dass über die zahnärztlichen Geräte und Instrumente, Medikamente und Einrichtungsgegenstände gemäss Ziff. VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs separat entschieden werde; 9.6.4. die Belassung der Gegenstände gemäss Ziff. VI.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs als Beweismittel bei den Akten; 9.6.5. der Einzug der entsprechenden Guthaben nach Aufhebung der Kontosperren gemäss Ziff.