V.1. bis 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.5. die Erkennung der Zivilklagen dem Grundsatze nach (Ziff. V.1. bis 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.6. die weiteren Verfügungen der Vorinstanz, namentlich: 9.6.1. die Anordnung des Berufsverbots als Zahntechniker und Dentalassistent für die Dauer von 5 Jahren (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.6.2. die Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von vorerst 6 Monaten (Ziff.