III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.3. die amtlichen Entschädigungen, soweit der Berufungsführer verpflichtet werde, diese dem Staat zurück zu erstatten sowie den Differenzbetrag zu Gunsten der Privatkläger zu bezahlen (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.4. die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz und Parteientschädigungen gemäss den Ziff. V.1. bis 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.5. die Erkennung der Zivilklagen dem Grundsatze nach (Ziff.