8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Berufungsanmeldung vom 31. März 2016 teilte Rechtsanwalt S.________ zunächst mit, das erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten (pag. 4988). Mit Berufungserklärung vom 3. August 2016 beschränkte er die Berufung dann, indem er verlauten liess, das Urteil werde lediglich teilweise angefochten (pag. 5142), die Berufung richte sich namentlich gegen: 1. Die Schuldsprüche wegen schwerer Körperverletzung, mehrfach begangen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. Die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, mehrfach begangen (Ziff.