7. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Ziff. VI.10 des Urteils vom 24.03.2016). 8. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Ziff. VI.11 des Urteils vom 24.03.2016).» Rechtsanwältin E.________ schliesslich stellte und begründete im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 5868):