2. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 3. Die beschlagnahmten Gegenstände gem. Ziff. VI.5 des Urteils vom 24.03.2016 seien zur Vernichtung einzuziehen. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände gem. Ziff. VI.6 des Urteils vom 24.03.2016 seien als Beweismittel in den Akten zu belassen. 5. Die Saldi der Konten gem. Ziff. VI.9 des Urteils vom 24.03.2016 seien zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers und die Honorare der unentgeltlichen Rechtsvertretungen seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).