7. Die weiteren Verfügungen (Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils und der weiteren erkennungsdienstlichen Daten, allfällige Mitteilungspflichten etc.) seien von Amtes wegen zu treffen.» Staatsanwältin C.________ beantragte und begründete ihrerseits in der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 5862 ff.): « I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 24.03.2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. Der Einstellung des Strafverfahrens gem. Ziff. I des Urteils vom 24.03.2016