Mit Verfügung vom 24 Februar 2017 (pag. 5812 ff.) erhielt der Beschuldigte Gelegenheit zur Replik innert 5 Tagen. Mit Eingabe vom 3. März 2017 bestätige Fürsprecher B.________ die gestellten Beweisanträge (pag. 5818 ff.). Mit begründetem Beschluss vom 9. März 2017 (pag. 5829 ff.) wurden sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (pag. 5830 f.). Schliesslich wurden mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung von Amtes wegen ein aktueller Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf (datierend vom 3. März 2017; pag. 5822) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 6. März 2017; pag. 5825) eingeholt.