Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 (pag. 5762 ff.) wurde den anderen Parteien Frist zur Stellungnahme innert 14 Tagen gesetzt. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 (pag. 5798 f.) beantragte und begründete Staatsanwältin C.________ die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten. Rechtsanwältin E.________ und Rechtsanwalt K.________ stellten je mit Schreiben vom 21. Februar 2017 (pag. 5801 f. bzw. pag. 5804) den Antrag auf Abweisung der Beweisanträge. Seitens von I.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin 5) ging keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 24 Februar 2017 (pag.