er zog bei dieser Gelegenheit die durch den Beschuldigten gestellten Beweisanträge gemäss den Ziffern 1 bis 4 der Eingabe vom 30. November 2016 zurück, hielt am Beweisantrag gemäss Ziffer 5, wonach ein «vollumfänglich neu erstelltes Gutachten von allen Klageparteien» zu erstellen sei, fest und formulierte diesen um bzw. konkretisierte/ergänzte ihn wie folgt (pag. 5756 f.): «a. Es sei bei einer neutralen Gutachterstelle ein Gutachten erstellen zu lassen, welches sich zu den Fragen äussert, ob