5403 ff.). Daraufhin wurde dem bisherigen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt S.________, mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme angesetzt (pag. 5445). Innerhalb der erstreckten Frist nahm der neue amtliche Verteidiger, Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 3. Februar 2017 zu den seitens seines Mandanten gestellten Beweisanträgen Stellung (pag. 5756 ff.); er zog bei dieser Gelegenheit die durch den Beschuldigten gestellten Beweisanträge gemäss den Ziffern 1 bis 4 der Eingabe vom 30. November 2016 zurück, hielt am Beweisantrag gemäss