Die Generalstaatsanwaltschaft und die Zivilklägerin Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern verzichteten jeweils mit Eingabe vom 16. August 2016 auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten (pag. 5186 und pag. 5189). Mit begründeter Verfügung vom 15. September 2016 (pag. 5217 ff.) wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen. Mit Eingabe vom 30. November 2016 (pag. 5403 ff.) stellte und begründete der Beschuldigte sodann selber Beweisanträge (vgl. pag. 5403 ff.).