Weiter wurde die Vorinstanz aufgefordert, den Entscheid über den Antrag von Dr. R.________ vom 20. Oktober 2015 auf Herausgabe verschiedener Gegenstände im Hinblick auf die auf den 21. bis 24. März 2017 anberaumte oberinstanzliche Verhandlung nunmehr an die Hand zu nehmen (Ziff. 2. der Verfügung; pag. 5270 f.). Der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland betreffend die Ziff. VI.3 und VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ist im Urteilszeitpunkt weiterhin ausstehend.