_ stehender und im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten beschlagnahmter Gegenstände. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 wurde Kenntnis genommen und gegeben, dass die diesbezügliche Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2016, wonach «über den Antrag von Dr. R.________ vom 20.10.2015 auf Herausgabe verschiedener Gegenstände zu einem späteren Zeitpunkt entschieden» werde, mit Berufung des Beschuldigten «ausdrücklich nicht angefochten» wurde (Ziff. 1.2. der Verfügung). Weiter wurde die Vorinstanz aufgefordert, den Entscheid über den Antrag von Dr. R._____